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letzte Aktualisierung: 20.03.2018
Unmöglichkeit der Leistung, § 275 Abs. 1 BGB
Bis zu diesem Urteil war es gefestigte Rechtsprechung, dass übersinnliche Leistungspflichten objektiv unmöglich seien, § 275 Abs. 1 BGB. [Bartels, ZJS 2011, 106, 106]
Nun hat der BGH jedoch entschieden, dass bei Kartenlegefällen die Gegenleistung trotz Unmöglichkeit der Hauptleistung nicht gem. § 326 Abs. 1 BGB entfällt. Dies begründet der BGH damit, dass dies Vertragsinhalt sei.
In den Fällen, in denen der Wahrsager nicht verspricht, dass seine Vorhersagen eintreffen, kann ein wirksamer Vertrag zweifellos vorliegen. Doch wenn eine Kartenlegerin etwa behauptet, sie habe tatsächlich magische Kräfte und ihre Vorhersagen würden eintreffen, wie es vorliegend der Fall war, ist dies zumindest zweifelhaft. Ein Versprechen, dass bestimmte Ereignisse eintreten werden kann nicht gegeben werden, solange die versprechende Person darauf keinen Einfluss hat (etwa Gewinn der großen Liebe). Doch der BGH entwarf just für diesen Fall die Rechtsfigur der „bewusst objektiv unmöglichen, aber zu entgeltenden Leistung„. Danach sei es so, dass beide Vertragsparteien Kenntnis darüber hatten, dass die Leistung nicht erbracht werden kann, aber dennoch eine Zahlung zu erfolgen habe. Es sei mithin möglich, bei objektiver Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB die Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie abzubedingenund somit für nicht anwendbar zu erklären.
Diese Herangehensweise wird in der Literatur vielfach kritisiert. So wird ihr unterstellt, dass eine Herausarbeitung des Parteiwillens nicht stattgefunden habe. [So etwa Bartels, ZJS 2011, 106, 107 ff.]
Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit unseren Ausbildungen und Coachings!!!
Mit freundlichen Grüßen,
Anja Reimuth